Vorausschauende Gesundheitsplanung nach HPG und ihre Bedeutung für die Versorgung von Menschen mit schwerer Demenz
Klaus Maria Perrar,
Zentrum für Palliativmedizin, Uniklinik Köln
Der im Hospiz- und Palliativgesetz
(HPG) neu eingeführte Paragraph 132g
des SGB V regelt die gesundheitliche Versorgungsplanung in stationären
(Pflege-)Einrichtungen. Die Erstellung von Notfallplänen durch die an
der Pflege und Behandlung beteiligten Personen ist wesentlicher Teil dieser
Planung. Die Zusammenarbeit mit hospizlichen und palliativen Versorgungsstrukturen
wird explizit gefordert. In der Folge hat eine durch das BMG geförderte
Task-Force aktuell Empfehlungen für ein Konzept der „Behandlung
im Voraus“ (BvP) vorgelegt. Darüber hinaus ist zu diskutieren, inwieweit
die Empfehlungen der S3 Leitlinie Palliativmedizin zu Versorgungsstrukturen
für Patienten mit einer nicht heilbaren Krebserkrankung auch Relevanz
für die Versorgung von Menschen mit schwerer Demenz in der letzten Lebensphase
haben können.