Vorausschauende Gesundheitsplanung nach HPG und ihre Bedeutung für die Versorgung von Menschen mit schwerer Demenz

Klaus Maria Perrar,
Zentrum für Palliativmedizin, Uniklinik Köln

Der im Hospiz- und Palliativgesetz (HPG) neu eingeführte Paragraph 132g des SGB V regelt die gesundheitliche Versorgungsplanung in stationären (Pflege-)Einrichtungen. Die Erstellung von Notfallplänen durch die an der Pflege und Behandlung beteiligten Personen ist wesentlicher Teil dieser Planung. Die Zusammenarbeit mit hospizlichen und palliativen Versorgungsstrukturen wird explizit gefordert. In der Folge hat eine durch das BMG geförderte Task-Force aktuell Empfehlungen für ein Konzept der „Behandlung im Voraus“ (BvP) vorgelegt. Darüber hinaus ist zu diskutieren, inwieweit die Empfehlungen der S3 Leitlinie Palliativmedizin zu Versorgungsstrukturen für Patienten mit einer nicht heilbaren Krebserkrankung auch Relevanz für die Versorgung von Menschen mit schwerer Demenz in der letzten Lebensphase haben können.

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