Freiheitsentziehende Maßnahmen sind vermeidbar
Uwe Brucker,
Fachgebietsleiter Pflegerische Versorgung,
Medizinischer Dienst des GKV-Spitzenverbandes (MDS), Essen
1. Zielsetzung/Fragestellung
Ausweislich der Zahlen des Bundesjustizamtes wurden in deutschen Pflegeheimen
noch nie so viele betreuungsgerichtliche Genehmigungen für unterbringungsähnliche
Maßnahmen nach § 1906 Abs. 4 BGB ausgestellt wie 2009. Hauptbetroffene
sind Menschen mit Demenz. Neuere Untersuchungen zeigen, dass die Fixierungspraxis
in Pflegeheime mit vergleichbarer Risikostruktur der Bewohnerschaft völlig
unterschiedlich ist. Es besteht der Eindruck, dass der Grund der Fixierung
im Einzelfall nicht beim Patienten zu suchen ist.
2. Materialien/Methoden
Die Motive von Pflegenden, diese Grundrechtseingriffe zu wählen, werden
kritisch hinterfragt. Die Darstellung der Risiken von freiheitsentziehenden
Maßnahmen beleuchtet in der Darstellung von Pflegenden und Ärzten
meist nur einen Ausschnitt, nämlich den der Haftung im Falle sturzbedingter
Behandlungskosten.
Folgende Fragen werden u.a. einer belegten Antwort zugeführt: Was ist
von den Gründen. Die für Fixierungen ins Feld geführt werden
zu halten?
Welche Risiken können sich auch bei richtiger Anwendung dieser Maßnahmen
in welcher Zeit realisieren?
Wer wird wie lange am Tag und wie regelmäßig fixiert?
Geht es auch anders?
3. Ergebnisse und Zusammenfassung/Schlussfolgerung
Es wird eine Methode vorgestellt, wie es unter aktiver Einbeziehung des Betreuungsgerichts
und unter Neuausrichtung der Verfahrenspflegschaft gelingen kann, die Zahl
der freiheitsentziehenden Maßnahmen zu marginalisieren.