Freiheitsentziehende Maßnahmen sind vermeidbar

Uwe Brucker,
Fachgebietsleiter Pflegerische Versorgung, Medizinischer Dienst des GKV-Spitzenverbandes (MDS), Essen


1. Zielsetzung/Fragestellung
Ausweislich der Zahlen des Bundesjustizamtes wurden in deutschen Pflegeheimen noch nie so viele betreuungsgerichtliche Genehmigungen für unterbringungsähnliche Maßnahmen nach § 1906 Abs. 4 BGB ausgestellt wie 2009. Hauptbetroffene sind Menschen mit Demenz. Neuere Untersuchungen zeigen, dass die Fixierungspraxis in Pflegeheime mit vergleichbarer Risikostruktur der Bewohnerschaft völlig unterschiedlich ist. Es besteht der Eindruck, dass der Grund der Fixierung im Einzelfall nicht beim Patienten zu suchen ist.


2. Materialien/Methoden
Die Motive von Pflegenden, diese Grundrechtseingriffe zu wählen, werden kritisch hinterfragt. Die Darstellung der Risiken von freiheitsentziehenden Maßnahmen beleuchtet in der Darstellung von Pflegenden und Ärzten meist nur einen Ausschnitt, nämlich den der Haftung im Falle sturzbedingter Behandlungskosten.
Folgende Fragen werden u.a. einer belegten Antwort zugeführt: Was ist von den Gründen. Die für Fixierungen ins Feld geführt werden zu halten?
Welche Risiken können sich auch bei richtiger Anwendung dieser Maßnahmen in welcher Zeit realisieren?
Wer wird wie lange am Tag und wie regelmäßig fixiert?
Geht es auch anders?


3. Ergebnisse und
Zusammenfassung/Schlussfolgerung
Es wird eine Methode vorgestellt, wie es unter aktiver Einbeziehung des Betreuungsgerichts und unter Neuausrichtung der Verfahrenspflegschaft gelingen kann, die Zahl der freiheitsentziehenden Maßnahmen zu marginalisieren.

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